Diese Bestimmungen sind somit auf die angefochtene Verfügung, welche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt, nicht anwendbar. Das Departement ist somit auf die Rüge, die Bestimmungen seien ungültig, weil sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könnten, zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Beanstandungen gegenüber der Regelung der jährlichen Gebühr berechtigt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von ihr verlangte jährliche Abgabe sei nicht als Kausalabgabe, sondern als Steuer zu qualifizieren.