Dies ist jedoch nicht der Fall: Der GTzWG unterscheidet zwischen Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6) und jährlichen Gebühren (§§ 7 ff.). Gemäss dem klaren Wortlaut der Verfügung vom 16. März 1999 wurde eine Jahrespatentgebühr erhoben. Dabei handelt es sich offensichtlich um die jährliche Gebühr gemäss §§ 7 ff. GTzWG. Eine Gebühr für eine Verrichtung gemäss §§ 1 bis 6 GTzWG wurde dagegen nicht erhoben. Diese Bestimmungen sind somit auf die angefochtene Verfügung, welche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt, nicht anwendbar.