In Bezug auf die Eintretensfrage ist umstritten, ob auf den Antrag, es sei die Ungültigkeit der Bestimmungen über die Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6 GTzWG) festzustellen, einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, es sei anerkannt, dass die Behörden im Rahmen eines konkreten Falles zu überprüfen hätten, ob das anwendbare Recht auch gültiges Recht sei. Dies ist – jedenfalls soweit es sich um Gerichte handelt – richtig. Auf die Beschwerde wäre somit in diesem Punkt einzutreten, falls es sich bei den umstrittenen Bestimmungen um im konkreten Fall anwendbares Recht handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall: