Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende jährliche Gebühr gestützt auf die erwähnten Bestimmungen korrekt mit Fr. 710.-- berechnet wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Berechnung der Gebühr, sondern deren Erhebung im Grundsatz bzw. die Gültigkeit der dargestellten Regelung, und zwar sowohl in Bezug auf die Bestimmungen über die Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6 GTzWG) als auch in Bezug auf die Bestimmungen über die jährlichen Gebühren (§§ 7-13 GTzWG). 3. In Bezug auf die Eintretensfrage ist umstritten, ob auf den Antrag, es sei die Ungültigkeit der Bestimmungen über die Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6 GTzWG) festzustellen, einzutreten ist.