Die §§ 7-13 regeln die jährlichen Gebühren. Gemäss § 7 GTzWG beträgt die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe 1 Promille des (in § 8 GTzWG definierten) massgebenden Umsatzes. b) Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende jährliche Gebühr gestützt auf die erwähnten Bestimmungen korrekt mit Fr. 710.-- berechnet wurde.