sie beträgt mindestens Fr. 250.-- und höchstens Fr. 2'500.-- pro Jahr (§ 38 Abs. 1 WG). Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren fest (§ 38 Abs. 3 WG). Gestützt auf die §§ 37 und 38 WG sowie auf § 372 (recte wohl: § 371) EG ZGB hat der Kantonsrat den Gebührentarif zum WG (GTzWG, BGS 513.83) erlassen. Dieser sieht in den §§ 1-6 Gebühren für Verrichtungen vor, darunter eine Gebühr für die Erteilung oder den Entzug eines Gastgewerbepatentes mit einem Gebührenrahmen von Fr. 250.-- bis Fr. 800.-- (§ 1 lit. a GTzWG). Die §§ 7-13 regeln die jährlichen Gebühren.