.Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht. Das Steuergericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Departementes des Innern über Gebühren nach dem Wirtschaftsgesetz zuständig (§ 42 Abs. 2 WG). 2. a) Das seit 1. Januar 1997 geltende Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, WG, BGS 513.81) sieht in den §§ 37-39 Gebühren vor. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a haben patentpflichtige Gastgewerbebetriebe eine jährliche Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens Fr. 250.-- und höchstens Fr. 2'500.-- pro Jahr (§ 38 Abs. 1 WG).