Es handle sich demzufolge um eine Steuer, welcher jedoch die gemäss Art. 132 KV erforderliche Grundlage in der Kantonsverfassung fehle. Das Departement des Innern beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2000, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Rückäusserung vom 10. Juli 2000 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2001 wird namentlich auf die Staatsrechnungen 1998 und 1999 sowie den Voranschlag 2000 eingegangen. Erwägungen: 1. .Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.