Auch die Berufung auf die Bundesverfassung und das Alkoholgesetz rechtfertigten die Gebühr nicht. Zudem sei eine Bemessung nach den Umsätzen insoweit unsachlich, zumal die Jahresgebühr auch von Gastgewerbebetrieben ohne Alkoholausschank erhoben werde. Der Beitrag an die Tourismusförderung, die im Übrigen nicht nur dem Gastgewerbe zugute gekommen sei, sei für das Jahr 2000 gestrichen worden. Dass das Kostendeckungsprinzip verletzt werde, ergebe sich bereits aus dem erheblichen in Aussicht genommenen Zweckvermögen. Die Gebühr entspreche weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip. Es handle sich demzufolge um eine Steuer, welcher jedoch die gemäss Art.