Die Bemessung nach dem Umsatz widerspreche dem Gebot der Rechtsgleichheit. Weder in der Befugnis, Gäste wegzuweisen, noch im weitgehend abgeschafften Konkurrenzschutz sei ein Sondervorteil zu erblicken. Für tatsächliche Sondervorteile existierten Sonderregelungen, wie etwa Freinacht- und Nachtlokalbewilligungen. Der Abonnementspreis für das Amtsblatt könnte, falls es überhaupt zulässig sei, ihn den Wirt tragen zu lassen, separat erhoben werden. Auch die Berufung auf die Bundesverfassung und das Alkoholgesetz rechtfertigten die Gebühr nicht.