In Bezug auf die Jahresgebühr sei zu beachten, dass eine Gebühr voraussetze, dass der Pflichtige die Verwaltung in einem besonderen Masse beanspruche. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall, seit der administrative Aufwand für das Gastgewerbe auf ein Minimum reduziert worden sei. Der jährliche Aufwand der Handels- und Gewerbepolizei bestehe einzig in der Einforderung der jährlichen Gebühren. Polizeikontrollen oder Polizeieinsätze aus anderen Gründen, die im Übrigen bei der Beschwerdeführerin seit langem nicht mehr erfolgt seien, rechtfertigten keine vorsorgliche Erhebung von Gebühren. Die Bemessung nach dem Umsatz widerspreche dem Gebot der Rechtsgleichheit.