In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2000 wird – in Ergänzung der früheren Vorbringen - folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei sehr wohl befugt, geltend zu machen, die Bestimmungen des GTzWG, die eine einmalige Gebühr vorsehen, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage, denn die Gültigkeit des anwendbaren Rechts könne im Rahmen eines konkreten Anwendungsfalls geprüft werden. Die einmaligen Gebühren deckten den gesamten Aufwand für das Erteilen und den Entzug von Patenten ab. In Bezug auf die Jahresgebühr sei zu beachten, dass eine Gebühr voraussetze, dass der Pflichtige die Verwaltung in einem besonderen Masse beanspruche.