Ihr Standpunkt sei aber auch materiell unbegründet. Bei Grundkosten von Fr. 84.-- (Amtsblatt), Fr. 150.-- (Mindestgebühr Alkoholabgabe) und Fr. 125.-- (Aufwand Handels- und Gewerbepolizei) zuzüglich die weiteren Posten ergebe sich kein Missverhältnis. 3. Mit Beschwerde an das Steuergericht vom 29. Oktober 1999 beantragt X. die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 21. Oktober 1999 und der Verfügung vom 16. März 1999, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn. In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2000 wird – in Ergänzung der früheren Vorbringen - folgendes ausgeführt: