Die Regelung sei mit der Handels- und Gewerbefreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt, da die Einnahmen aus der jährlichen Patentgebühr von Fr. 559'000.-- (1998) den entsprechenden Aufwand in den genannten Bereichen zuzüglich Sondervorteile und Spezialfinanzierungen nicht decke. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls nicht verletzt. Zunächst unterlasse es die Beschwerdeführerin, den staatlichen Aufwand, der der Gebühr von Fr. 710.-- gegenüberstehe, zu beziffern. Ihr Standpunkt sei aber auch materiell unbegründet.