deren Finanzierung durch Gebühren sei von Vertretern des Gastgewerbes gewünscht worden). Es liege auch keine Gemengsteuer vor, da das Abstellen auf den Umsatz und die Promilleregelung von § 7 GTzWG einem Abstellen auf den tatsächlich verursachten Aufwand (im Sinne einer zulässigen Pauschalisierung) durchaus entspreche. Die gesetzliche Grundlage sei ausreichend, da bereits der GTzWG und jedenfalls das WG selbst ein Gesetz im formellen Sinn darstelle. Die Regelung sei mit der Handels- und Gewerbefreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung vereinbar.