Diese dürfe jedoch wiederum nicht nach den erzielten allgemeinen Umsätzen bemessen werden. Mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 trat das Departement des Innern nicht auf die Beschwerde ein, soweit sie sich auf die einmalige Gebühr gemäss §§ 1-6 GTzWG bezog, und wies die Beschwerde ab, soweit sie sich auf die jährliche Gebühr bezog. Eine einmalige Gebühr sei nicht erhoben worden, und die jährliche Gebühr sei rechtmässig. Es handle sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe, die zur Deckung der Kosten, welche dem Gemeinwesen entstünden, erhoben werde.