Für eine Steuer fehle es aber an der in § 132 KV geforderten verfassungsmässigen Grundlage. Zudem sei eine besondere Belastung der Gastwirtschaftsbetriebe diskriminierend und verstosse gegen die Handels- und Gewerbefreiheit sowie gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Auch ein Sondervorteil liege jedenfalls seit der Gesetzesrevision von 1996, welche Bedürfnisklausel, Bedürfnisnachweis und Fähigkeitsausweis abgeschafft habe, nicht mehr vor. Zulässig sei einzig eine Abgabe auf gebrannten Wassern. Diese dürfe jedoch wiederum nicht nach den erzielten allgemeinen Umsätzen bemessen werden.