So werde verstosse die Bemessung aufgrund des Umsatzes (und nicht aufgrund der beanspruchten staatlichen Leistungen) gegen das Rechtsgleichheits- und das Willkürverbot. Da ein Ertrag erzielt werde (dies ergebe sich u.a. daraus, dass § 39 WG die Verwendung dieses Ertrags regle), werde das Kostendeckungsprinzip verletzt. Zudem stehe die Höhe der Abgabe in einem eindeutigen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung, so dass auch das Äquivalenzprinzip verletzt werde. Die Abgabe habe somit Steuercharakter. Für eine Steuer fehle es aber an der in § 132 KV geforderten verfassungsmässigen Grundlage.