Soweit eine Gebühr für Verrichtungen im Sinne von § 1 ff. des Gebührentarifs über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (GTzWG) in Frage stehe, existiere keine formellgesetzliche Grundlage, die aber unerlässlich sei, da es sich nicht um eine blosse Kanzleigebühr handle. In Bezug auf die jährliche Gebühr liefere zwar § 37 lit. a des Wirtschaftsgesetzes (WG) eine gesetzliche Grundlage. Diese leide aber an verschiedenen anderen Mängeln. So werde verstosse die Bemessung aufgrund des Umsatzes (und nicht aufgrund der beanspruchten staatlichen Leistungen) gegen das Rechtsgleichheits- und das Willkürverbot.