1. Allfällig weitere Bewilligungen, insbesondere die bau-, feuer- und lebensmittel-polizeilichen, bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2. Diese Verfügung ersetzt per 1. Januar 1999 jene vom 14. Mai 1997(...).” 2. Gegen diese Verfügung erhob X. am 29. März 1999 Beschwerde an das Departement des Innern mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit die Jahrespatentgebühr betroffen sei; eventualiter sei der Fall zur Neuentscheidung an die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Diese Rechtsbegehren wurden am 30. August 1999, kurz zusammengefasst, wie folgt begründet: Soweit eine Gebühr für Verrichtungen im Sinne von § 1 ff.