KSGE 2001 Nr. 14 KV Art. 132 Abs. 1 und 3, Wirtschaftsgesetz (WG) § 37 Abs. 1 und 38 Abs., Gebührentarif zum WG § 7 - Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe. Sie ist keine Kausalabgabe, sondern eine Gemengsteuer, ist doch der Polizeiaufwand nur zu einem geringen Teil dem Pflichtigen individuell zuzurechnen. Die Jahrespatentgebühr bestand in sehr ähnlicher Form bereits beim Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung und ist deshalb mit Art. 132 Abs. 3 KV vereinbar. Die wesentlichen Elemente der Patentgebühr sind im Wirtschaftsgesetz geregelt. Sie erweist sich deshalb als gesetzmässig. Sachverhalt: 1.