{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\nb) Art. 31 Abs. 2 BV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung liess sogenannte Gewerbesteuern zu, sofern sie weder prohibitiv noch protektionistisch waren (vgl. Rhinow, Kommentar BV, N 216 zu Art. 31, m. Hinw.). Patentgebühren für Gastgewerbebetriebe wurden unter diesen Voraussetzungen als verfassungsmässig betrachtet (Mangisch, a.a.O., S. 206 ff., m. Hinw.). Die vorliegend zur Diskussion stehende Steuer kann aufgrund ihrer Höhe von 1 Promille des Umsatzes offensichtlich nicht als prohibitiv bezeichnet werden. Sie ist auch nicht protektionistisch ausgestaltet. Sie hält somit vor Art. 31 Abs. 2 BV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung stand. Dass Art. 31 Abs. 2 BV im Ingress des WG nicht ausdrücklich genannt wird, schliesst nicht aus, dass diese Norm zur Abstützung der entsprechenden Regelung herangezogen wird.\nc) Eine nach Art. 31 Abs. 2 BV zulässige Steuer verletzt auch den Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer nicht, denn den Kantonen ist es nicht verwehrt, besondere Gewerbesteuern zu erheben, welche eine Gewerbeart oder Betriebsform abweichend von oder zusätzlich zu den allgemeinen Steuern belasten, sofern diese Gewerbesteuern weder prohibitiv noch protektionistisch sind (Rhinow, a.a.O., m. Hinw.). Es sei noch anzufügen, dass die Gebühr auch vor der neuen Bundesverfassung standhalten würde.\nd) Besondere Gewerbesteuern sind auch mit der Mehrwertsteuer vereinbar (BGE 122 I 213 ff., betr. Genfer Billetsteuer).\ne) Die Anknüpfung der Höhe der Gemengsteuer an den Umsatz stellt ein geeignetes Kriterium dar, welches in keinem Konflikt zum Rechtsgleichheitgebot und zum Willkürverbot steht.\n9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Jahrespatentgebühr um eine Gemengsteuer handelt, welche bereits unter der Herrschaft des Wirtschaftsgesetzes vom 6. Dezember 1964 existierte und deshalb nicht als ”neue Steuer” im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV zu qualifizieren ist. Diese Gemengsteuer stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n(Vom Bundesgericht bestätigt in; BGE 128 I 102ff.)\nSteuergericht, Urteil vom 12. März 2001"}