{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\ng) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Patentabgabe jedenfalls seit der Geltung des Wirtschaftsgesetzes vom 6. Dezember 1964 eine Gemengsteuer darstellte. An dieser Rechtsnatur hat sich durch die Totalrevision vom 9. Juni 1996 nicht geändert. Insbesondere hatte die Abschaffung der Bedürfnisklausel keinen Einfluss auf die Rechtsnatur der Abgabe. Per 1. Januar 1997 wurde demnach nicht eine neue Gemengsteuer eingeführt, sondern eine bereits bestehende beibehalten. Eine verfassungsrechtliche Grundlage war somit für die neue Regelung nicht erforderlich, da es sich bei der jährlichen Patentgebühr nicht um eine neue Steuer im Sinne von Art. 132 Abs. 3 KV handelt. Die Rüge, die Bestimmungen über die jährliche Patentgebühr seien ungültig, weil die notwendige Grundlage in der Kantonsverfassung fehle, erweist sich als unbegründet.\n7. a) Zu prüfen bleibt, ob sich die jährliche Patentgebühr auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann. Nach Lehre und Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, d.h. in einem dem Referendum unterstehenden generellabstrakten Erlass. Die in den Kantonsverfassungen gewährleisteten Gewaltentrennung sowie der Grundsatz der Gesetzmässigkeit aller Abgaben sind daher verletzt, wenn wesentliche Elemente einer Abgabe nicht durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Der vollziehenden Behörde kann indessen die Kompetenz übertragen werden, nach hinreichend im Gesetz bestimmten Kriterien die absolute Höhe der Abgabe festzulegen, sofern Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem formellen Gesetz umschrieben sind (BGE 112 Ia 43 f., m. Hinw.). Diese Rechtsprechung will dem Schutz des Bürgers dienen und ihm ermöglichen, einen ihm missliebigen Steuererlass auf dem Wege des Referendums anfechten zu können (Francis Cagianut, Vom Zweck und von den Grenzen der öffentlichen Abgaben, in: Festgabe Alfred Rötheli zum 65. Geburtstag, Solothurn 1990, S. 319 ff., 323, m. Hinw).\nb) Das Wirtschaftsgesetz vom 9. Juni 1996 regelt die vorliegend umstrittene Jahrespatentgebühr wie folgt: Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a ist eine jährliche Gebühr zu bezahlen für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe. Die Bemessung dieser Gebühr richtet sich nach nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens Fr. 250.-- und höchstens Fr. 2'500.-- (§ 38 Abs. 1 WG). Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren für Bewilligungen nach diesem Gesetz fest (§ 38 Abs. 3 WG). Gestützt auf diese Ermächtigung sowie auf § 372 (recte wohl: § 371) ZGB hat der Kantonsrat am 25. Juni 1996 den GTzWG erlassen. Gemäss dessen § 7 beträgt die Gebühr des jährlichen Umsatzes, der in § 8 näher definiert wird.\nc) Im Lichte der eingangs zitierten Grundsätze des Bundesrechts erscheint dieses Vorgehen als unproblematisch: Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage sind in einem Gesetz geregelt, während die konkrete Festlegung der Höhe der Abgabe in einer Verordnung des Kantonsrates erfolgt, die ihrerseits dem fakultativen Referendum unterstand. Es bestand somit die Möglichkeit, den Steuererlass durch ein Referendum anzufechten. Ganz allgemein stehen einer Delegation an das Parlament von Bundesrechts wegen erheblich geringere Bedenken entgegen als einer Delegation an die Exekutive (vgl. BGE 126 I 180 ff., 184, m. Hinweisen).\nd) Ob und in welchem Umfang eine Delegation an das Parlament zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Verfassungsrecht. Art. 76 Abs. 2 KV erklärt die Einräumung von Zuständigkeiten an den Kantonsrat durch Gesetz ausdrücklich für zulässig. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KV schreibt allerdings vor, der Kantonsrat erlasse alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Eine Regelung in der Form einer kantonsrätlichen Verordnung ist demnach ausgeschlossen, falls es sich um grundlegende und wichtige Bestimmungen handelt.\ne) Die Festsetzung des Steuersatzes auf der im WG festgelegten Bemessungsgrundlage (Umsatz) und innerhalb der im WG festgelegten Grenzen von Fr. 250.-- resp. Fr. 2'500.-- kann nicht als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KV angesehen werden. Es handelt sich lediglich um die Konkretisierung der im Gesetz angelegten Vorgaben. Wird berücksichtigt, dass der Gebührentarif dem fakultativen Referendum unterlag, ist die in § 38 Abs. 3 WG enthaltene Delegation als zulässig zu betrachten. Anzufügen bleibt, dass vergleichbare Delegationen an den Kantonsrat in Bezug auf Steuern auch in anderen Erlassen vorgesehen sind (vgl. z.B. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern).\nf) Der Einwand, die Jahrespatentgebühr vermöge sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.\n8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Jahrespatentgebühr verstosse gegen das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip, die Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer.\na) Eine (zulässige) Gemengsteuer zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie neben dem Gebühren- auch einen Steueranteil aufweist und somit weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip unterworfen ist. Mit der Qualifikation der vorliegend zur Diskussion stehenden Gebühr als Gemengsteuer sind diese Einwände hinfällig."}