{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\nb) Bis Ende 1996 war das Wirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1964 (GS 83 S. 113 ff) in Kraft. Dieses Gesetz sah in § 4 vor, für die Ausübung des Gastgewerbes bedürfe es seines Patentes. Patente für bestimmte Gastgewerbebetriebe, darunter Wirtschaften (Restaurants, Cafés) mit oder ohne Alkoholausschank, durften gemäss § 21 des Gesetzes nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Sinne der Art. 31ter und 32quater der Bundesverfassung vorhanden war. Patente durften nur an Personen erteilt werden, die bestimmte persönliche Voraussetzungen (guter Leumund usw.) erfüllten und im Besitz eines Fähigkeitsausweises für die Führung eines Betriebes der anbegehrten Patentart waren (§ 24). Der Fähigkeitsausweis wurde aufgrund einer Prüfung erteilt (§ 27). Die §§ 97 ff. regelten die von Patentinhabern zu entrichtenden jährlichen Gebühren. Gasthöfe, Wirtschaften und Hotels garnis hatten je nach Kategorie eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 800.-- zu bezahlen, in welcher die Gebühr für den Alkoholausschank inbegriffen war. Die Bemessung richtete sich im Wesentlichen nach dem erzielten Umsatz (§ 98), wobei der Gebührenrahmen auch überschritten werden konnte.\nc) Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten grafischen Darstellung der Einnahmen des Staates aus dem Gastgewerbe (Beschwerdebeilage 10) geht hervor, dass die Einnahmen aus der Patentgebühr für Gastgewerbebetriebe (und nur diese Gebühr steht vorliegend zur Diskussion) seit 1993 praktisch konstant geblieben sind. Bereits vor der Totalrevision von 1996 erzielte der Staat aus dieser Gebühr Erträge in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- pro Jahr. Mit diesem Befund stimmen die Ausführungen des Regierungsrates in der Botschaft zum GTzWG vom 14. Februar 1996 (Beschwerdebeilage 2), S. 5, überein. Dort wird ausgeführt, die jährlichen Gebühren würden gegenüber der bisherigen Regelung tendenziell leicht sinken; eine Erhöhung ergebe sich nur bei Betreiben mit einem Umsatz von weniger als Fr. 250'000.--. Eine Veränderung der Rechtsnatur der Patentabgabe durch die Revision von 1996 wäre somit nicht auf die Höhe der Abgabe, sondern auf ein Wegfallen der staatlichen Gegenleistung zurückzuführen.\nd) Anlässlich der Totalrevision von 1996 wurde der gestützt auf Art. 31ter aBV erlassene Konkurrenzschutz (Fähigkeitsausweis, Bedürfnisklausel) abgeschafft. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die Qualifizierung als Steuer oder als Kausalabgabe von Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wirtetätigkeit ursprünglich als konzessioniertes Gewerbe angesehen wurde. Die Patentabgabe galt dementsprechend als Entgelt für das vom Gemeinwesen verliehene Recht, die Wirtetätigkeit ausüben zu dürfen. Diese Rechtsauffassung wurde jedoch bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Hintergrund gedrängt. Seither wird die Wirtetätigkeit als ein Gewerbe betrachtet, welches bloss bewilligungspflichtig ist und bei Erfüllung der polizeilich begründeten Anforderungen ohne weiteres ausgeübt werden kann. Damit wurde der Auffassung, die Patentabgabe stelle ein Entgelt für das staatlich verliehene Recht dar, diese Tätigkeit ausüben zu dürfen, der Boden entzogen (vgl. zum Ganzen Marcel Mangisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, Diss. Bern 1982, S. 202 ff., m. Hinw.). Die Patentabgabe konnte somit auch vor der Totalrevision von 1996 nicht als Monopolgebühr betrachtet werden. Aber auch die Qualifikation als Vorzugslast bzw. Beitrag (im Sinne eines Entgelts für den mit dem Konkurrenzschutz verbundenen Sondervorteil) scheidet aus: Die Vorzugslast dient nicht dem Ausgleich eines mit einer staatlichen Reglementierung verbundenen Vermögensvorteils (wie es z.B. die Mehrwertabgabe des Raumplanungsrechts tut), sondern ist dazu bestimmt, die Kosten für eine konkrete staatliche Vorkehrung (Erschliessungsstrasse, Kanalisation, usw.) zu decken (vgl. Gutachten BJ, a.a.O., S. 341 f., m. Hinw.), was in der Bezeichnung ”Beitrag” deutlich zum Ausdruck kommt. Da mit der Konkurrenzschutz gemäss Art. 31ter BV kein staatlicher Aufwand verbunden war, der mit Beiträgen gedeckt werden konnte, kann die Patentabgabe des bis Ende 1996 geltenden Wirtschaftsgesetzes nicht als Beitrag bzw. Vorzugslast gelten.\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass die jährliche Patentgebühr gemäss dem bis Ende 1996 geltenden Recht weder Monopolgebühr noch eine Vorzugslast darstellte. Da das Kostendeckungsprinzip, welches für Verwaltungsgebühren gilt, in Bezug auf die jährliche Gebühr angesichts der erzielten Erträge und der relativ bescheidenen individuell zurechenbaren staatlichen Leistungen bereits damals nicht gewahrt war, war auch die damalige Abgabe als Gemengsteuer zu qualifizieren.\nf) Der Standpunkt, bereits die Patentgebühr gemäss dem bis Ende 1996 geltenden Wirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1964 sei als Gemengsteuer zu qualifizieren, wird durch die entsprechenden allgemeinen Stellungnahmen in der Lehre gestützt: Bereits in einer Monographie aus dem Jahre 1982 wurde konstatiert, Lehre und Rechtsprechung bejahten eindeutig die Doppelnatur der Patenttaxen und subsumierten diese unter den Begriff ”Gemengsteuer”, da sie sowohl einen Gebühren- als auch einen Steueranteil enthielten (Mangisch, a.a.O., S. 205, mit zahlreichen Hinweisen). Aubert, Kommentar BV, Art. 32quater, N 32, bezeichnet die Patentgebühr ganz generell als Steuer. Auch Rhinow, Kommentar BV, N 218 zu Art. 31, bezeichnet die Patenttaxen im Gastgewerbe als ”typische Gewerbesteuern” im Sinne von Art. 31 Abs. 2 aBV."}