{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\ne) Die Regelung, wonach das Amtsblatt unentgeltlich aufzuliegen habe, war in der ursprünglichen regierungsrätlichen Vorlage vom 7. Juli 1993 als § 30 enthalten. In Bezug auf die Kostentragung äussert sich die Botschaft auf S. 17 wie folgt: ”Anders als bisher wird der Staat für die Abonnementskosten aufkommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier Private für die Interessen der Allgemeinheit zahlen sollen.” Im Entwurf der Justizkommission vom 11. September 1995 (KRV 1996 S. 21 ff.) war die Verpflichtung, das Amtsblatt unentgeltlich aufzulegen, nicht mehr enthalten. Sie wurde in der parlamentarischen Beratung wieder eingefügt (KRV 1996 S. 45 f.). Zur Tragung der Kosten äusserte sich der Antragsteller wie folgt: ”In der letzten Vorlage war vorgesehen, dass der Staat die Abonnementskosten übernimmt. Darüber kann man reden; es gehört nicht in ein Gesetz, sondern in eine Verordnung, wer die Kosten übernimmt” (KRV 1996 S. 46). Im GTzWG werden die Kosten für das Amtsblatt (ebenso wie im Gesetz) mit keinem Wort erwähnt. Es wurde also offensichtlich davon abgesehen, diese Kosten auf die Patentinhaber zu überwälzen. Eine stillschweigende Überwälzung dieser Kosten ist nicht möglich. Die Abonnementskosten für das Amtsblatt können also nicht zur Begründung der Gebühr herangezogen werden. In der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Volksinitiative ”Mehr Freiheit für Gäste und Gastgeberinnen” vom 9. Dezember 1996 (Beschwerdebeilage 3), Ziffer 3.3 S. 8, wird denn auch mit Bezug auf die Regelung des neuen Wirtschaftsgesetzes ausdrücklich ausgeführt: ”Die Abonnementskosten des Amtsblattes, das weiterhin aufzulegen ist, übernimmt neu der Staat.” Diese unmissverständliche Aussage lässt sich mit der Ansicht, diese Kosten seien Teil der Patentgebühr, nicht vereinbaren.\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig der Aufwand der Gewerbe- und Handelspolizei sowie ein relativ geringer Teil des polizeilichen Kontrollaufwandes der Beschwerdeführerin bzw. den übrigen Patentinhabern individuell zugerechnet werden kann. Dieser individuell zurechenbare Aufwand wurde durch das Departement nicht konkret beziffert. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er erheblich unter den vereinnahmten Gebühren liegt. Das Kostendeckungsprinzip und auch das Äquivalenzprinzip werden somit nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Gebühr für den Alkoholausschank inbegriffen ist. Es handelt sich somit nicht um eine Verwaltungsgebühr. Da die Abgabe Gebührenelemente enthält, liegt andererseits auch nicht eine reine Steuer, sondern eine Gemengsteuer vor.\ng) Der Befund, es handle sich um eine Gemengsteuer, wird durch die Materialien gestützt. In der Botschaft vom 7. Juli 1993 (KRV 1994, vor S. 293), S. 22, führt der Regierungsrat wörtlich folgendes aus: ”Das Gastgewerbe und der Alkoholhandel sind dem Patent- bzw. Bewilligungszwang unterworfen, was staatliche Bewilligungs- und Beaufsichtigungsaktivitäten notwendig macht. Die Gebühren stellen das Äquivalent für eine erhöhte Inanspruchnahme der staatlichen Tätigkeiten dar. Die Beibehaltung der Gebühren als Gemengsteuer ist somit sachlich gerechtfertigt. Gemengsteuern sind Gebühren, die variabel sein dürfen, ohne jedoch zu einer eigentlichen Steuer zu werden. Sie sind deshalb nach oben zu begrenzen.” (Hervorhebung im Original). In der kantonsrätlichen Beratung wurde verschiedentlich geltend gemacht, bei der Patentgebühr handle es sich um eine Steuer (KRV 1994 S. 339, 348; KRV 1996 S. 28, 48, 49, 326). Regierungsrat Ritschard erklärte, mit der Gebühr werde das Recht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erworben, und insofern seien die Gebühren angemessen. Der Kanton erziele aus diesen Gebühren (gemeint sind sämtliche Gebühren gemäss Wirtschaftsgesetz) Nettoeinnahmen von 1.2 Millionen Franken (KRV 1994, S. 341). Auch anlässlich der Sitzung der Justizkommission vom 11. September 1995 wurde darauf hingewiesen, dass aus den Gebühren ein Ertrag erzielt werde und es sich somit nicht mehr um eine Gebühr im technischen Sinn handle (vgl. das Protokoll dieser Sitzung, Beschwerdebeilage 5, S. 235-237). Beim Erlass des WG wurde somit von einer Gemengsteuer ausgegangen. Konsequenterweise wurde denn auch in § 39 WG die Verwendung eines Teils des Gebührenertrags geregelt.\n6. a) Mit der Erkenntnis, dass die Jahresgebühr gemäss Art. 37 lit. a WG einen Steueranteil enthält und somit als Gemengsteuer zu qualifizieren ist, ist die Frage nach der Verfassungsmässigkeit dieser Regelung indessen noch nicht beantwortet. Gemäss Art. 132 Abs. 3 KV bedarf die Einführung neuer Steuern einer verfassungsmässigen Grundlage. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass eine Regelung, welche lediglich die Beibehaltung einer bereits existierenden Steuer vorsieht, keine Verfassungsänderung voraussetzt (vgl. BGE 126 I 180 ff., 185)."}