{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\na) Die Lehre definiert die Steuer als öffentliche Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist, d.h. nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben wird (Häfelin / Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, 1998, S. 531 Rz 2072). Demgegenüber werden unter Kausalabgaben Geldleistungen verstanden, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Häfelin / Müller, a.a.O., S. 525 Rz 2041). Die mit einer Kausalabgabe belegte Leistung des Staates muss dem Abgabepflichtigen zurechenbar sein (Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 29 f.; Blumenstein / Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 2, m. Hinw.). Andererseits genügt es, dass die zu vergütende Leistung in einem spezifischen Bezug zum Abgabepflichtigen steht, während nicht erforderlich ist, dass der Abgabepflichtige die Leistung veranlasst hat (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996 S. 529 ff., 530). Nach der herrschenden Lehre (vgl. die ausführliche Darstellung im Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999, publiziert in VPB 64 (2000) Nr. 25, S. 337 ff.; nachfolgend: Gutachten BJ) liegt eine Kausalabgabe dann vor, wenn die zu entgeltende staatliche Leistung dem Abgabepflichtigen individuell zugerechnet werden kann. Dieses Kriterium der individuellen Zurechenbarkeit oder Individualadäquanz enthält zwei Elemente: Einerseits einen Nutzen in Form einer staatlichen Gegenleistung und andererseits die Zurechenbarkeit dieses Nutzens gegenüber einem Einzelnen. Dagegen wird die Steuer vom Abgabepflichtigen erhoben, ohne dass ihm eine individuell zurechenbare staatliche Gegenleistung erbracht wird. Zu den Steuern gehören nach dieser, der herrschenden Lehre entsprechenden Einteilung auch die sogenannten Kostenanlastungssteuern. Letztere werden definiert als ”voraussetzungslose Anlastung der Kosten bestimmter staatlicher Tätigkeit an eine möglichst wenig willkürlich abgegrenzte Gruppe”. Ihr Merkmal liegt darin, dass die Kosten für bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens nicht der Allgemeinheit, sondern einem kleineren Kreis von Personen auferlegt wird, weil dieser Personenkreis von den Aufwendungen entweder in besonderem Ausmass profitiert oder als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Von der Vorzugslast unterscheidet sich die Kostenanlastungssteuer einerseits durch die fehlende Konkretisierung der Kosten, andererseits dadurch, dass nicht massgebend ist, ob der einzelne Angehörige des Personenkreises tatsächlich einen Sondernutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen Gutachten BJ, a.a.O., S. 340 ff., mit zahlreichen Hinweisen).\nb) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Kausalabgabe nicht bereits dann vorliegt, wenn der Abgabepflichtige von einer staatlichen Leistung in besonderem Masse profitiert, sondern nur dann, wenn ihm diese Leistung als Individuum zugerechnet werden kann.\nc) Dem GTzWG lässt sich nicht entnehmen, für welche spezifische staatliche Leistung die jährliche Abgabe gemäss § 7 GTzWG (1 Promille des jährlichen Umsatzes) erhoben wird. Die gesetzliche Regelung sagt einzig aus, dass darin die Gebühr für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, welche andere Verkaufsstellen alkoholhaltiger Getränke gemäss § 37 lit. b WG bezahlen müssen und welche sich auf 1 Promille des Umsatzes dieser Verkaufsstellen beläuft (§ 7 GTzWG), enthalten ist (vgl. §§ 31 und 32 WG). Das Departement macht geltend, durch die jährliche Gebühr würden zusätzlich der Verwaltungsaufwand für die Bewirtschaftung der Patente, das Abonnement für das Amtsblatt, der besondere Polizeiaufwand sowie die Ausgaben für Aus- und Weiterbildung und Tourismusförderung abgedeckt. Zudem würden Sondervorteile (Abgabe hoheitlicher Befugnisse, Konkurrenzschutz) abgegolten.\nd) Die staatliche Leistung, für welche eine Gebühr verlangt wird, muss, wie bereits dargelegt, dem Abgabepflichtigen individuell zugerechnet werden können. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Polizeiaufwand nur zu einem geringen Teil, in Bezug auf die Tourismusförderung und die Ausgaben für Aus- und Weiterbildung überhaupt nicht erfüllt. Es handelt sich insoweit ganz oder vorwiegend um eine Kostenanlastungssteuer im Sinne der Umschreibung gemäss lit. b hiervor. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation, die Befugnis, Gäste wegzuweisen sowie der mit dem Patent verbundene Konkurrenzschutz stellten Sondervorteile dar, welche durch entsprechende Vorzugslasten abzugelten seien. Ein Konkurrenzschutz ist nach dem Wegfall von Bedürfnisklausel und Fähigkeitsausweis kaum mehr vorhanden, während die Befugnis, Gäste wegzuweisen, kaum einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil bedeuten dürfte. Raum für eine Gebühr bleibt somit von vorneherein lediglich insoweit, als der Aufwand der Handels- und Gewerbepolizei für die Bewirtschaftung der Patente, der dem einzelnen Abgabepflichtigen individuell zurechenbare Kontrollaufwand der Polizei oder das Abonnement für das Amtsblatt (der Preis beläuft sich gemäss den Ausführungen des Departementes auf Fr. 84.-- pro Jahr) in Frage stehen. In Bezug auf den Aufwand der Handels- und Gewerbepolizei ist zudem zu berücksichtigen, dass für konkrete Verrichtungen, wie die Erteilung oder den Entzug des Patentes, eine besondere Gebühr gemäss §§ 1-6 GTzWG erhoben wird, und dass auch für Gesuche für besondere Anlässe eine entsprechende Gebühr zu entrichten ist. Andererseits kann bei der Beurteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gebühr für den Alkoholausschank (§ 37 lit. b WG) in der Patentgebühr inbegriffen ist."}