{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\nb) Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende jährliche Gebühr gestützt auf die erwähnten Bestimmungen korrekt mit Fr. 710.-- berechnet wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Berechnung der Gebühr, sondern deren Erhebung im Grundsatz bzw. die Gültigkeit der dargestellten Regelung, und zwar sowohl in Bezug auf die Bestimmungen über die Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6 GTzWG) als auch in Bezug auf die Bestimmungen über die jährlichen Gebühren (§§ 7-13 GTzWG).\n3. In Bezug auf die Eintretensfrage ist umstritten, ob auf den Antrag, es sei die Ungültigkeit der Bestimmungen über die Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6 GTzWG) festzustellen, einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, es sei anerkannt, dass die Behörden im Rahmen eines konkreten Falles zu überprüfen hätten, ob das anwendbare Recht auch gültiges Recht sei. Dies ist – jedenfalls soweit es sich um Gerichte handelt – richtig. Auf die Beschwerde wäre somit in diesem Punkt einzutreten, falls es sich bei den umstrittenen Bestimmungen um im konkreten Fall anwendbares Recht handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall: Der GTzWG unterscheidet zwischen Gebühren für Verrichtungen (§§ 1-6) und jährlichen Gebühren (§§ 7 ff.). Gemäss dem klaren Wortlaut der Verfügung vom 16. März 1999 wurde eine Jahrespatentgebühr erhoben. Dabei handelt es sich offensichtlich um die jährliche Gebühr gemäss §§ 7 ff. GTzWG. Eine Gebühr für eine Verrichtung gemäss §§ 1 bis 6 GTzWG wurde dagegen nicht erhoben. Diese Bestimmungen sind somit auf die angefochtene Verfügung, welche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt, nicht anwendbar. Das Departement ist somit auf die Rüge, die Bestimmungen seien ungültig, weil sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könnten, zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Beanstandungen gegenüber der Regelung der jährlichen Gebühr berechtigt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n4. a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von ihr verlangte jährliche Abgabe sei nicht als Kausalabgabe, sondern als Steuer zu qualifizieren. Eine Steuer bedürfe jedoch gemäss § 132 KV einer Grundlage in der Kantonsverfassung, welche nicht vorliege. Das Departement ist demgegenüber der Ansicht, die jährliche Abgabe gemäss § 37 lit. a WG und § 7 GTzWG stelle eine Kausalabgabe dar, für welche eine gesetzliche Grundlage ausreichend sei.\nb) Art. 132 Abs. 1 KV bestimmt, der Kanton könne ”folgende Steuern” erheben. Es folgt eine Aufzählung kantonaler Steuern. Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschliessend, hat doch der Verfassungsrat bei der Ausarbeitung der Kantonsverfassung ausdrücklich beschlossen, die kantonalen Steuern in der Verfassung abschliessend aufzuzählen. Dieser Entscheid führte schliesslich zur geltenden Formulierung von Art. 132 Abs. 1 KV (vgl. Protokolle des Verfassungsrates von 1984, S. 361 und 364 und 609 f.). Durch diese Aufzählung sollte der geltende Rechtszustand festgehalten werden. Nicht beabsichtigt war dagegen, neue Steuern einzuführen oder bestehende Steuern abzuschaffen (Protokolle des Verfassungsrates, a.a.O.; vgl. auch BGE 126 II 180 ff., 184 f.).\nc) Gemäss Art. 132 Abs. 3 KV bedarf die Einführung neuer kantonaler Steuern einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Patentgebühr für Gastgewerbebetriebe wird in der Kantonsverfassung nicht erwähnt. Sie ist demzufolge verfassungswidrig, falls es sich um eine Steuer handelt und falls diese Steuer neu ist, also erst nach dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung am 1. Januar 1988 eingeführt wurde.\n5. Umstritten ist zunächst, ob die Patentgebühr als Kausalabgabe oder als Steuer zu qualizieren ist."}