{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\n\nEs liege auch keine Gemengsteuer vor, da das Abstellen auf den Umsatz und die Promilleregelung von § 7 GTzWG einem Abstellen auf den tatsächlich verursachten Aufwand (im Sinne einer zulässigen Pauschalisierung) durchaus entspreche. Die gesetzliche Grundlage sei ausreichend, da bereits der GTzWG und jedenfalls das WG selbst ein Gesetz im formellen Sinn darstelle. Die Regelung sei mit der Handels- und Gewerbefreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt, da die Einnahmen aus der jährlichen Patentgebühr von Fr. 559'000.-- (1998) den entsprechenden Aufwand in den genannten Bereichen zuzüglich Sondervorteile und Spezialfinanzierungen nicht decke. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls nicht verletzt. Zunächst unterlasse es die Beschwerdeführerin, den staatlichen Aufwand, der der Gebühr von Fr. 710.-- gegenüberstehe, zu beziffern. Ihr Standpunkt sei aber auch materiell unbegründet. Bei Grundkosten von Fr. 84.-- (Amtsblatt), Fr. 150.-- (Mindestgebühr Alkoholabgabe) und Fr. 125.-- (Aufwand Handels- und Gewerbepolizei) zuzüglich die weiteren Posten ergebe sich kein Missverhältnis.\n3. Mit Beschwerde an das Steuergericht vom 29. Oktober 1999 beantragt X. die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 21. Oktober 1999 und der Verfügung vom 16. März 1999, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn. In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2000 wird – in Ergänzung der früheren Vorbringen - folgendes ausgeführt:\nDie Beschwerdeführerin sei sehr wohl befugt, geltend zu machen, die Bestimmungen des GTzWG, die eine einmalige Gebühr vorsehen, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage, denn die Gültigkeit des anwendbaren Rechts könne im Rahmen eines konkreten Anwendungsfalls geprüft werden. Die einmaligen Gebühren deckten den gesamten Aufwand für das Erteilen und den Entzug von Patenten ab. In Bezug auf die Jahresgebühr sei zu beachten, dass eine Gebühr voraussetze, dass der Pflichtige die Verwaltung in einem besonderen Masse beanspruche. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall, seit der administrative Aufwand für das Gastgewerbe auf ein Minimum reduziert worden sei. Der jährliche Aufwand der Handels- und Gewerbepolizei bestehe einzig in der Einforderung der jährlichen Gebühren. Polizeikontrollen oder Polizeieinsätze aus anderen Gründen, die im Übrigen bei der Beschwerdeführerin seit langem nicht mehr erfolgt seien, rechtfertigten keine vorsorgliche Erhebung von Gebühren. Die Bemessung nach dem Umsatz widerspreche dem Gebot der Rechtsgleichheit. Weder in der Befugnis, Gäste wegzuweisen, noch im weitgehend abgeschafften Konkurrenzschutz sei ein Sondervorteil zu erblicken. Für tatsächliche Sondervorteile existierten Sonderregelungen, wie etwa Freinacht- und Nachtlokalbewilligungen. Der Abonnementspreis für das Amtsblatt könnte, falls es überhaupt zulässig sei, ihn den Wirt tragen zu lassen, separat erhoben werden. Auch die Berufung auf die Bundesverfassung und das Alkoholgesetz rechtfertigten die Gebühr nicht. Zudem sei eine Bemessung nach den Umsätzen insoweit unsachlich, zumal die Jahresgebühr auch von Gastgewerbebetrieben ohne Alkoholausschank erhoben werde. Der Beitrag an die Tourismusförderung, die im Übrigen nicht nur dem Gastgewerbe zugute gekommen sei, sei für das Jahr 2000 gestrichen worden. Dass das Kostendeckungsprinzip verletzt werde, ergebe sich bereits aus dem erheblichen in Aussicht genommenen Zweckvermögen. Die Gebühr entspreche weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip. Es handle sich demzufolge um eine Steuer, welcher jedoch die gemäss Art. 132 KV erforderliche Grundlage in der Kantonsverfassung fehle.\nDas Departement des Innern beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2000, die Beschwerde sei abzuweisen.\nIn ihrer Rückäusserung vom 10. Juli 2000 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2001 wird namentlich auf die Staatsrechnungen 1998 und 1999 sowie den Voranschlag 2000 eingegangen.\nErwägungen:\n1. .Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht. Das Steuergericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Departementes des Innern über Gebühren nach dem Wirtschaftsgesetz zuständig (§ 42 Abs. 2 WG).\n2. a) Das seit 1. Januar 1997 geltende Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, WG, BGS 513.81) sieht in den §§ 37-39 Gebühren vor. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a haben patentpflichtige Gastgewerbebetriebe eine jährliche Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens Fr. 250.-- und höchstens Fr. 2'500.-- pro Jahr (§ 38 Abs. 1 WG). Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren fest (§ 38 Abs. 3 WG). Gestützt auf die §§ 37 und 38 WG sowie auf § 372 (recte wohl: § 371) EG ZGB hat der Kantonsrat den Gebührentarif zum WG (GTzWG, BGS 513.83) erlassen. Dieser sieht in den §§ 1-6 Gebühren für Verrichtungen vor, darunter eine Gebühr für die Erteilung oder den Entzug eines Gastgewerbepatentes mit einem Gebührenrahmen von Fr. 250.-- bis Fr. 800.-- (§ 1 lit. a GTzWG). Die §§ 7-13 regeln die jährlichen Gebühren. Gemäss § 7 GTzWG beträgt die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe 1 Promille des (in § 8 GTzWG definierten) massgebenden Umsatzes."}