{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2000-4_2001-03-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb0a8b55a2b51514e9441b78fa4f5ead"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2000.4", "WG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "14b5375664ac85c4006f987e2d412fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.03.2001 SGNEB.2000.4 (WG)\nRegeste:\nJahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe\n\nKSGE 2001 Nr. 14\nKV Art. 132 Abs. 1 und 3, Wirtschaftsgesetz (WG) § 37 Abs. 1 und 38 Abs., Gebührentarif zum WG § 7 - Jahrespatentgebühr für Gastgewerbebetriebe.\nSie ist keine Kausalabgabe, sondern eine Gemengsteuer, ist doch der Polizeiaufwand nur zu einem geringen Teil dem Pflichtigen individuell zuzurechnen.\nDie Jahrespatentgebühr bestand in sehr ähnlicher Form bereits beim Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung und ist deshalb mit Art. 132 Abs. 3 KV vereinbar.\nDie wesentlichen Elemente der Patentgebühr sind im Wirtschaftsgesetz geregelt. Sie erweist sich deshalb als gesetzmässig.\nSachverhalt:\n1. Am 16. März 1999 erliess die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn eine mit ”Patenterteilung nach Wirtschaftsgesetz / WG-Patenturkunde mit Wirkung ab 1. Januar 1999” überschriebene Verfügung. Weiter enthält die Verfügung die folgenden Angaben:\nPatent Gastgewerbebetrieb nach § 4 WG\nBetrieb ...\nWirteberechtigung Gaststube, Saal\nAussenwirtschaft\n2 Fremdenzimmer\nPatentinhaberin X.\nJahrespatentgebühr Fr. 710.--\nGebühr für die Anpassung der Jahrespatentgebühr Fr. -.—\nFeststellungen\n1. Allfällig weitere Bewilligungen, insbesondere die bau-, feuer- und lebensmittel-polizeilichen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.\n2. Diese Verfügung ersetzt per 1. Januar 1999 jene vom 14. Mai 1997(...).”\n2. Gegen diese Verfügung erhob X. am 29. März 1999 Beschwerde an das Departement des Innern mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit die Jahrespatentgebühr betroffen sei; eventualiter sei der Fall zur Neuentscheidung an die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Diese Rechtsbegehren wurden am 30. August 1999, kurz zusammengefasst, wie folgt begründet: Soweit eine Gebühr für Verrichtungen im Sinne von § 1 ff. des Gebührentarifs über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (GTzWG) in Frage stehe, existiere keine formellgesetzliche Grundlage, die aber unerlässlich sei, da es sich nicht um eine blosse Kanzleigebühr handle. In Bezug auf die jährliche Gebühr liefere zwar § 37 lit. a des Wirtschaftsgesetzes (WG) eine gesetzliche Grundlage. Diese leide aber an verschiedenen anderen Mängeln. So werde verstosse die Bemessung aufgrund des Umsatzes (und nicht aufgrund der beanspruchten staatlichen Leistungen) gegen das Rechtsgleichheits- und das Willkürverbot. Da ein Ertrag erzielt werde (dies ergebe sich u.a. daraus, dass § 39 WG die Verwendung dieses Ertrags regle), werde das Kostendeckungsprinzip verletzt. Zudem stehe die Höhe der Abgabe in einem eindeutigen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung, so dass auch das Äquivalenzprinzip verletzt werde. Die Abgabe habe somit Steuercharakter. Für eine Steuer fehle es aber an der in § 132 KV geforderten verfassungsmässigen Grundlage. Zudem sei eine besondere Belastung der Gastwirtschaftsbetriebe diskriminierend und verstosse gegen die Handels- und Gewerbefreiheit sowie gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Auch ein Sondervorteil liege jedenfalls seit der Gesetzesrevision von 1996, welche Bedürfnisklausel, Bedürfnisnachweis und Fähigkeitsausweis abgeschafft habe, nicht mehr vor. Zulässig sei einzig eine Abgabe auf gebrannten Wassern. Diese dürfe jedoch wiederum nicht nach den erzielten allgemeinen Umsätzen bemessen werden.\nMit Entscheid vom 21. Oktober 1999 trat das Departement des Innern nicht auf die Beschwerde ein, soweit sie sich auf die einmalige Gebühr gemäss §§ 1-6 GTzWG bezog, und wies die Beschwerde ab, soweit sie sich auf die jährliche Gebühr bezog. Eine einmalige Gebühr sei nicht erhoben worden, und die jährliche Gebühr sei rechtmässig. Es handle sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe, die zur Deckung der Kosten, welche dem Gemeinwesen entstünden, erhoben werde. Die Kosten des Gemeinwesens im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe sowie die den Gastgewerbebetrieben zugestandenen Sondervorteile setzten sich aus folgenden Posten zusammen:\n- Aufwand der Gewerbe- und Handelspolizei für die Bewirtschaftung der Gastgewerbepatente;\n- Notwendigkeit von Polizeikontrollen, um die Einhaltung des Wirtschaftsgesetzes zu kontrollieren;\n- Abgabe von hoheitlichen Aufgaben (Sondervorteil durch die Befugnis der Wirte, selbst Ruhe und Ordnung herzustellen und dabei auch Gäste wegzuweisen)\n- Konkurrenzschutz (Sondervorteil, weil nicht jedermann ein Patent erwerben könne);\n- Amtsblatt (der Abonnementspreis für das obligatorische Amtsblatt sei neu in der Patentgebühr enthalten);\n- Kleinhandelsbewilligung für gebrannte und nicht gebrannte Wasser (diese in Art. 32quater alt BV und im Alkoholgesetz vorgesehene Abgabe sei im Kanton Solothurn im Wirtschaftspatent inbegriffen);\n- Aus- und Weiterbildung, Tourismusförderung (in den Jahren 1997-1999 sei gestützt auf § 39 WG eine entsprechende Spezialfinanzierung erfolgt; deren Finanzierung durch Gebühren sei von Vertretern des Gastgewerbes gewünscht worden)."}