Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das unterzeichnete Erbschaftsinventar bindend ist bezüglich der darin (nicht) enthalten Aktiven und Passiven. Vorliegend werden keine ausserordentlichen Gründe geltend gemacht, die Anlass für eine Überprüfung des Steuerinventars mit entsprechender Veranlagung bieten würden. Somit erweist sich das Begehren der Rekurrenten, die Forderung Wegleiter (teilweise) zu passivieren, als unbegründet, weshalb der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Steuergericht, Urteil vom 13. Dezember 1999