Eine solche Pflichtwidrigkeit ist analog der Erwägung 4. nicht feststellbar. Sie wäre allenfalls dann zu bejahen gewesen, wenn die Amtschreiberei dem Rekurrenten die Auskunft erteilt hätte, er könne die Nicht-Passivierung im nachfolgenden Steuerveranlagungsverfahren noch geltend machen. Dass der Rekurrent durch eine solche fehlerhafte Information zur Unterzeichnung des Inventars verleitet worden wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. d) Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das unterzeichnete Erbschaftsinventar bindend ist bezüglich der darin (nicht) enthalten Aktiven und Passiven.