StG lässt für diesen Revisionsgrund keinen Raum, wenn das Inventar unterzeichnet worden ist. Wer eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, darf sich nicht später auf solche Gründe berufen können, die er schon früher hätte vorbringen müssen. Schliesslich bleibt wiederum die Rüge, die Amtschreiberei habe sich bei der Vorbereitung der Veranlagung (Errichtung des Inventars) amtspflichtwidrig verhalten (§ 165 Abs. 1 lit. d StG). Eine solche Pflichtwidrigkeit ist analog der Erwägung 4. nicht feststellbar.