Revisionsweise könnte auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, dass die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. § 165 Abs. 1 lit. b StG). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Einwand insoweit nicht zu hören, als dass er bereits im Rahmen der Errichtung des Erbschaftsinventars hätte vorgebracht werden können. Eine sinngemässe Auslegung von § 165 Abs. 2 StG lässt für diesen Revisionsgrund keinen Raum, wenn das Inventar unterzeichnet worden ist.