Dies muss selbstverständlich auch dann gelten, wenn es sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, und nicht nur bei neu entdeckten Vermögenswerten des Nachlasses (vgl. § 176 Abs. 4 StG). c) Revisionsweise könnte auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, dass die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. § 165 Abs. 1 lit.