Davon ist der Fall zu unterscheiden, wo dem Erben im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Inventars eine Forderung noch gar nicht bekannt war. Liegen nämlich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, ist eine bereits rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen (§ 165 Abs. 1 lit. a. VRG). Dies muss selbstverständlich auch dann gelten, wenn es sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, und nicht nur bei neu entdeckten Vermögenswerten des Nachlasses (vgl. § 176 Abs. 4 StG).