Im anderen Falle hätte er gemäss § 189 Abs. 1 EG ZGB und § 174 Abs. 2 StG einen Vorbehalt oder eine Einwendung anmerken lassen sollen. Wenn aber ein Erbe diese Klausel, obwohl sie nicht seinem Willen entspricht, trotzdem unterzeichnet, verletzt er eine Mitwirkungsobliegenheit im Veranlagungsverfahren. Weil die Untersuchungsmaxime in diesem Sinne eingeschränkt ist, kann im Rechtsmittelverfahren die Rüge, eine Forderung sei (teilweise) zu passivieren, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Davon ist der Fall zu unterscheiden, wo dem Erben im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Inventars eine Forderung noch gar nicht bekannt war.