Somit kann bezüglich Bestand und Vollständigkeit des steuerlichen Erbschaftsinventars und dessen Beziehung zum zivilrechtlichen Inventar sowie bezüglich der Grundsätze des Veranlagungsverfahrens auf Erwägung 4. verwiesen werden. b) In Ziff. 11 der Schlusserklärungen des unterzeichneten Inventarsakts erklärte der Rekurrent, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit in allen Teilen anerkennt. Diese Klausel ist so auszulegen, dass der Bestand und die Höhe der strittigen Forderung “Wegleiter” im Inventar richtig wiedergegeben sind. Im anderen Falle hätte er gemäss § 189 Abs. 1 EG ZGB und § 174 Abs. 2 StG einen Vorbehalt oder eine Einwendung anmerken lassen sollen.