§ 219 StG besagt, dass die Schulden des Erblassers, welche nach dem Zeitpunkt des Erbganges zu bemessen sind, von den Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Diese Normen decken sich ihrem Inhalte nach, weshalb das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als (steuerliches) Erbschaftsinventar gilt (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Somit kann bezüglich Bestand und Vollständigkeit des steuerlichen Erbschaftsinventars und dessen Beziehung zum zivilrechtlichen Inventar sowie bezüglich der Grundsätze des Veranlagungsverfahrens auf Erwägung 4. verwiesen werden. b)