Vom Rekurrent wird geltend gemacht, die im Erbschaftsinventar nicht enthaltene Forderung von B. sei bei der Veranlagung von Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe als Abzug zu berücksichtigen. a) Gemäss § 83 Abs. 6 und 7 InvV sind die Grundpfandschulden, die laufenden Schulden und die Todesfallkosten gesondert und Wert Todestag aufzurechnen. § 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 219 StG besagt, dass die Schulden des Erblassers, welche nach dem Zeitpunkt des Erbganges zu bemessen sind, von den Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind.