Massgebend ist für die Steuerbelastung nicht eine Verkehrswertschatzung, welche ausserhalb des Verfahrens und nicht auf den Zeitpunkt des Todestages hin erstellt worden ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass allgemein die Verkehrswerte von Objekten wie der fraglichen Liegenschaft im Jahre 1997 tendenziell noch gesunken sind. Der Einwand verfängt deshalb nicht. 5. Vom Rekurrent wird geltend gemacht, die im Erbschaftsinventar nicht enthaltene Forderung von B. sei bei der Veranlagung von Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe als Abzug zu berücksichtigen.