Entsprechende Hinweise fehlen jedoch, weshalb die Argumente des Rekurrenten nicht durchdringen. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die Veranlagung sei widerrechtlich bzw. die Anerkennung des Verkehrswertes im Inventar durch den Rekurrenten unsittlich, da eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 300% vorliege. Bei dieser Berechnung geht der Rekurrent aber von einem falschen Verkehrswert aus. Massgebend ist für die Steuerbelastung nicht eine Verkehrswertschatzung, welche ausserhalb des Verfahrens und nicht auf den Zeitpunkt des Todestages hin erstellt worden ist.