Andrerseits ist auch keine Pflichtwidrigkeit bzw. eine wesentliche Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes seitens der inventarisierenden Behörde erkennbar. Auch wenn sie Kenntnis von der genannten Verkehrswertschätzung gehabt haben sollte, kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie von der Verkehrswertschätzung im Inventar von Fr. 777’850.-- zugunsten des Rekurrenten hätte abweichen müssen. Zum einen bewegte sich die Schätzung, zurückgerechnet auf den Todestag im November 1996, angesichts des Versicherungswertes von Fr. 725’250.-- und einer Hypothekarschuld von Fr. 550’000.-- durchaus im Rahmen des Üblichen.