Der Rekurrent kann sich somit - in Anlehnung an die oben erwähnten Revisionsgründe - nicht auf neu entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel berufen. Aus demselben Grund kann er auch nicht erfolgreich den Irrtumstatbestand anrufen. Der Rekurrent muss sich im Gegenteil vorwerfen lassen, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Andrerseits ist auch keine Pflichtwidrigkeit bzw. eine wesentliche Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes seitens der inventarisierenden Behörde erkennbar.