Unter diesen Umständen muss die Ausführung auf Seite 9 in der Rekursschrift als Schutzbehauptung betrachtet werden, wonach der Rekurrent das Inventar nicht unterzeichnet hätte, wenn er sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges maximal Fr. 600’000.-- betragen hätte. Zumindest aber hätte der Rekurrent bei der Inventarisierung auf die von ihm selber ca. drei Monate vorher in Auftrag gegebene Schätzung aufmerksam machen müssen. Der Rekurrent kann sich somit - in Anlehnung an die oben erwähnten Revisionsgründe - nicht auf neu entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel berufen.