Der Rekurrent hatte im Zeitpunkt der Erbenverhandlung Kenntnis von dieser Schätzung. Es war der Rekurrent selber, der diese Expertise in Auftrag gegeben hatte. Als Bewertungsgrund ist in der Schätzung folgendes vermerkt: “Die Bewertung der Liegenschaft dient als Grundlage für die Preisbestimmung des aktuellen Verkehrswertes bezüglich der Erbschaftsübernahme.” Unter diesen Umständen muss die Ausführung auf Seite 9 in der Rekursschrift als Schutzbehauptung betrachtet werden, wonach der Rekurrent das Inventar nicht unterzeichnet hätte, wenn er sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges maximal Fr. 600’000.-- betragen hätte.