Relevant bzw. zu prüfen sind folgende zwei Revisionsgründe: - Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel werden entdeckt. - Die erkennende Verwaltungsbehörde hat erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder sie hat in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt. Vor dem Abschluss der Inventarisierung liess der Rekurrent von der C. Immobilien AG eine Liegenschaftenschätzung durchführen. Diese datiert vom 3. September 1997 und kam zu einem Verkehrswert von Fr. 630’000.--. Der Rekurrent hatte im Zeitpunkt der Erbenverhandlung Kenntnis von dieser Schätzung.