Unterzeichnet der Erbe jedoch vorbehaltlos, so kommt dem Inventar eine prozessual vergleichbare Bedeutung zu wie einer an sich selbständig anfechtbaren, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. Rechtskräftig anfechtbare Verfügungen können unter der Voraussetzung von § 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) bzw. im Steuerrecht unter den Revisionsvoraussetzungen (vgl. § 165 StG) noch einmal überprüft werden. Relevant bzw. zu prüfen sind folgende zwei Revisionsgründe: - Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel werden entdeckt.