Der Rekurrent macht nun bezüglich seiner Unterschrift unter das öffentliche Inventar Irrtum und bezüglich der Verkehrswertbestimmung durch die Amtschreiberei bzw. die Vorinstanz Widerrechtlichkeit und Unsittlichkeit geltend. Wie oben ausgeführt, hätte der Rekurrent entweder eine neue Schätzung oder eine diesbezügliche Anmerkung im Inventar verlangen sollen. Unterzeichnet der Erbe jedoch vorbehaltlos, so kommt dem Inventar eine prozessual vergleichbare Bedeutung zu wie einer an sich selbständig anfechtbaren, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Verfügung.