Man befände sich dann im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Weil diese im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwendung kommt und die Verkehrswertanerkennung des Rekurrenten bindend ist, kann auf eine anerkannte Verkehrswertschätzung im Rechtsmittelverfahren - sofern nicht ausserordentliche Gründe vorgebracht werden können - nicht mehr zurückgekommen werden. e) Der Rekurrent macht nun bezüglich seiner Unterschrift unter das öffentliche Inventar Irrtum und bezüglich der Verkehrswertbestimmung durch die Amtschreiberei bzw. die Vorinstanz Widerrechtlichkeit und Unsittlichkeit geltend.