In diesem Zusammenhang liest sich auch § 174 Abs. 2 StG, wonach Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, festzustellen und im Inventar anzumerken sind. Das heisst mit anderen Worten, dass es den Erben durchaus möglich ist, das Inventar zu unterzeichnen, ohne sich aber bezüglich ihrer Vorbehalte (z.B. Verkehrswertschätzung) binden zu lassen. In diesen Fällen hätte die Veranlagungsbehörde den wirklichen Sachverhalt festzustellen und erst danach zu verfügen. Man befände sich dann im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime.